30 Kostendach. Dies wohlbemerkt, obschon die Arbeiten für das Glasfaserprojekt noch gar nicht begonnen hatten. Es erklärt sich von selbst, dass der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt weit über 10 Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet hatte (pag. 470 Z. 555) und in seiner Berufungsbegründung beteuert, Fachmann zu sein, wusste, dass es sich hierbei um unverhältnismässige Kosten handelte und das Kostendach unbesehen etwaiger Installationsproblemen niemals erreicht werden würde.