Es zeigt einmal mehr, dass der Beschuldigte nicht nur um den eifrigen Zahlungswillen der Straf- und Zivilklägerin wusste, sondern dass er ebenfalls erkannt hatte, dass ihr Zahlungswille nicht von der Rechtmässigkeit einer Rechnung abhängig war. Immerhin stellte er ihr beispielsweise 47.4 bis am 1. November 2017 angefallene Projektstunden sowie am 14. November 2017 gesamthaft weitere 6.25 bereits erbrachte Projektstunden in (von ihr bezahlte) Rechnung, obgleich er später aussagte, das Projekt erst noch «in Angriff nehmen» zu wollen (pag. 466 Z. 372 f.). Es ist damit erstellt, dass nicht erbrachte Leistungen als erbracht in Rechnung gestellt wurden.