richtet hatte. Seine fadenscheinige Erklärung, die Straf- und Zivilklägerin habe die Rechnungen jeweils selber bezahlt, er habe sie nicht gezwungen (pag. 466 Z. 361 f.), ändert daran nichts, ebenso wenig seine Aussage, die Straf- und Zivilklägerin sei stets bestrebt gewesen, mit den Rechnungen nie in Rückstand zu geraten. Es zeigt einmal mehr, dass der Beschuldigte nicht nur um den eifrigen Zahlungswillen der Straf- und Zivilklägerin wusste, sondern dass er ebenfalls erkannt hatte, dass ihr Zahlungswille nicht von der Rechtmässigkeit einer Rechnung abhängig war.