___ Mitte November vom Beschuldigten den Auftrag erhalten hat, zu schauen, ob die Glasfaserverlegung überhaupt möglich wäre, nachdem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin bereits das gesamte Glasfaserprojekt in Rechnung gestellt hatte. Indessen kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er die Arbeiten nicht weitergeführt hätte, wäre es nicht zur Anzeigeerstattung gekommen. Wie bereits bei der Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausgeführt, ist ferner nicht auszuschliessen, dass tatsächlich ein Kostendach vereinbart worden ist.