29 geschlossen zu haben. Nach dem Gesagten ist bis zuletzt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Arbeiten nicht hätte ausführen können. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte nach der Anzeigeerstattung noch Anstalten gemacht hätte, das Glasfaserprojekt weiterführen zu wollen. Vielmehr ergibt sich, dass der Zeuge O.________ Mitte November vom Beschuldigten den Auftrag erhalten hat, zu schauen, ob die Glasfaserverlegung überhaupt möglich wäre, nachdem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin bereits das gesamte Glasfaserprojekt in Rechnung gestellt hatte.