484 Z. 26). Die Aussage des Beschuldigten ist damit entweder als Schutzbehauptung zu werten, oder aber sie stellt ein weiteres anschauliches Beispiel dafür dar, dass es der Straf- und Zivilklägerin faktisch gar nicht möglich war, den Überblick über das Vorhaben des Beschuldigten zu wahren. Schliesslich ist auch die Aussage des Beschuldigten, wonach ihm der Zeuge O.________ gesagt habe, er könne die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Projekt ausführen, dieser sei dort der Planer (pag.