dem Elektriker (Zeuge O.________) abgemacht gewesen sei, dass dieser am Tag der Anhaltung das Glasfaserkabel hätte ziehen und damit die Arbeit beenden sollen (pag. 466 Z. 322 f.). Die Aussage widerspricht ferner dem Schreiben vom 14. November 2017, welchem eindeutig zu entnehmen ist, dass am Tag der Anhaltung gerade nicht die Glasfaserverkabelung geplant war. Kommt hinzu, dass der Zeuge O.________ sogar angegeben hat, dem Beschuldigten auf dessen Frage hin gesagt zu haben, er könne gar kein Glasfaserkabel verlegen (pag. 484 Z. 26).