Dies, zumal es an ihm als Partner der T.________ (Firma) und als für die Installation beauftragter Techniker gelegen haben müsste, die Installation durchzuführen. Immerhin ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er die Arbeiten auch wirklich hätte ausführen wollen, wurde die Straf- und Zivilklägerin doch mit Schreiben vom 14. November 2017 (pag. 54) über den entsprechenden Zeitplan und die weiteren Arbeiten informiert und hat auch der glaubwürdige Zeuge O.________ angegeben, er hätte am Tag der Anhaltung schauen sollen, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, Glasfaserkabel zu verlegen (pag. 485 Z. 112 f.). Dies nebenbei bemerkt entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach mit