(Firma) den Auftrag zur Installation erhalten. Die Straf- und Zivilklägerin habe das so gewollt. Sie habe immer betont, dass sie ihn wolle (pag. 463 Z. 190 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hat den Vertrag 16 Tage vor der Einvernahme des Beschuldigten unterzeichnet. Seine Angabe «vor ca. 3 Wochen» ist damit mehr oder weniger korrekt. Die T.________ (Firma) hat aber ihrerseits den Vertrag am 11. November 2017 unterzeichnet. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, hätte er wie von ihm behauptet für seine Arbeiten den Vertrag abwarten müssen, nochmals 6 Wochen hätte zuwarten müssen. Dies, zumal es an ihm als Partner der T.______