28 1000 Abonnement für monatlich CHF 149.00 (pag. 210 ff.). Dieses basiert wiederum gemäss «factsheet» der T.________ (Firma) auf dem Glasfasernetz (FTTH) und scheint somit hierfür Voraussetzung gewesen zu sein. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin einen Vertrag unterzeichnen lassen, den sie von Vornherein nicht benötigt hätte. Gemäss Offerte der T.________ (Firma) (pag. 211) kann sodann die Installation durch einen von der T._____