Sie sind auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Die Straf- und Zivilklägerin hat zwei Verträge mit der T.________ (Firma) abgeschlossen, den ersten am 8. September 2017 (pag. 203 ff.). Dies dürfte der vom Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin genannte Wechsel von der F.________ (Firma) zur T.________ (Firma) gewesen sein. Abgeschlossen wurde insbesondere das Business Kombi 50 Abonnement für monatlich CHF 69.00. Dieses Paket basiert gemäss «factsheet» der T.________ (Firma) auf dem Kabelnetz (abrufbar unter X.________ (Link)). Am 1. November 2017 hat sie sodann den zweiten Vertrag abgeschlossen, diesmal für das Business Kombi