weit habe, dass er mit seinen Arbeiten beginnen könne. Sie habe dies gewusst (pag. 465 Z. 277 ff.). Er hoffe, in den nächsten 6 Wochen beginnen zu können. Wenn die T.________ (Firma) ihm sage, wann sie installiere, dann könne er sagen, wann er beginnen könne. Die Straf- und Zivilklägerin habe aber ja offenbar den Vertrag nicht erhalten von der T.________ (Firma), deshalb habe sich die ganze Sache verzögert (pag. 468 Z. 467 ff.). Das Projekt könne er dann in zwei Wochen beenden (pag. 469 Z. 481). Die Erklärungen des Beschuldigten scheinen auf den ersten Blick für einen Laien nachvollziehbar. Sie sind auch mit den objektiven Beweismitteln vereinbar.