27 mit dem Hauselektriker geführt habe, dürfte ihm dann erneut deutlich aufgezeigt haben, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine hilfsbedürftige Person handelte, welche Mühe damit bekundete, gewisse Zusammenhänge zu erkennen (pag. 463 Z. 167). Sie liess sich gemäss seinen Aussagen auch des Öfteren dazu verleiten, sich über die F.________ (Firma) und die neuen Technologien zu beschweren (pag. 463 Z. 180 f.; Z. 209 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe dem Beschuldigten dann den Auftrag gegeben, ihr Haus mittels Glasfaservernetzung im gesamten Haus ins 21. Jahrhundert zu bringen (pag.