469 Z. 525 f.). Vor diesem Hintergrund mutet gerade die selektive Aussageverweigerung anlässlich seiner ersten Einvernahme seltsam an, hätten doch diesbezügliche Erklärungen durchaus von ihm erwartet werden dürfen und wären solche nicht zuletzt für das bessere Verständnis der angeblich legitimen Geschäftsbeziehung mit der Straf- und Zivilklägerin angezeigt gewesen. Bezüglich seiner tatsächlich gemachten Aussagen ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte sich mehrfach teils mit spöttischen bzw. herablassenden Aussagen über die Straf- und Zivilklägerin zu ärgern schien. Er habe beispielsweise rasch bei ihr sein müssen, weil sie ein ungeduldiger Mensch sei (pag. 461 Z. 62 f.), auch ha-