__ AG eingesetzt wurde. Das Aussageverhalten des Beschuldigten steht im Widerspruch mit der Tatsache, dass er jegliche Betrugsvorwürfe mit der Begründung von sich weist, er sei der Straf- und Zivilklägerin stets transparent, fair und mitnichten täuschend gegenübergetreten sowie mit seiner Aussage, er betreibe keine Geheimniskrämerei, er habe nämlich «nichts verbrochen damit» (pag. 469 Z. 525 f.).