Ferner wurde er am 8. Oktober 2019 staatsanwaltschaftlich (pag. 474 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021 (pag. 1512 ff.) erneut einvernommen. Der Beschuldigte machte lediglich anlässlich seiner ersten Einvernahme (teilweise) Aussagen, an den beiden letzten Einvernahmen berief er sich hingegen vollumfänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.