obschon er die Arbeiten (noch) nicht ausgeführt hatte. Sogar der Zeuge V.________, der die Straf- und Zivilklägerin nie getroffen hat, scheint ferner bei der Straf- und Zivilklägerin eine erhöhte Unterstützungsbedürftigkeit bemerkt zu haben. Aus den Aussagen geht schliesslich hervor, dass auch er die verunsicherte Straf- und Zivilklägerin bezüglich der hohen Kosten beruhigt und ihr klargemacht hat, dass diese so rechtens seien. 12.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 16. November 2017 polizeilich zur Sache befragt (pag. 458 ff.). Ferner wurde er am 8. Oktober 2019 staatsanwaltschaftlich (pag.