___ zwar an, die Straf- und Zivilklägerin sei stets umfassend informiert gewesen, konkrete sachdienliche Angaben konnte er aber keine machen. Hingegen beschrieb er den Beschuldigten als einfühlsamen Fachmann mit guten Menschenkenntnissen, der sich gut um die – von diesem gegenüber dem Zeugen O.________ als verwirrte, vergessliche und an Demenz leidende Frau bezeichnete – Straf- und Zivilklägerin kümmerte.