Entsprechend ist auch naheliegend, dass er die Straf- und Zivilklägerin – wie der Zeuge V.________ vermutet – sicher betreut und begleitet hat, sehr einfühlsam mit ihr gewesen ist und ihr die Ängste genommen hat (pag. 1509 Z. 8 f.). Der Zeuge V.________ wiederholt mehrfach, teilweise aus dem Kontext gerissen, dass die Straf- und Zivilklägerin durch und durch informiert gewesen sei, der Beschuldigte sei auch ein paar Mal bei ihr gewesen, um ihr zu erklären, wie das Projekt ablaufen solle (pag. 1508 Z. 33 f.).