1509 Z. 29 ff.), um dann später spekulativ die F.________ AG in den Verdacht zu ziehen, die Anzeige aufgrund des Konkurrenzkampfes erstattet zu haben (pag. 1510 Z. 18). Einige der von ihm mehrfach geltend gemachten sozialen Qualitäten des Beschuldigten (Einfühlsamkeit, Offenheit, Menschenkenntnisse) sind im Übrigen nicht zu bestreiten, konnte doch sogar die Straf- und Zivilklägerin nichts Schlechtes über ihn sagen. Entsprechend ist auch naheliegend, dass er die Straf- und Zivilklägerin – wie der Zeuge V.________ vermutet – sicher betreut und begleitet hat, sehr einfühlsam mit ihr gewesen ist und ihr die Ängste genommen hat (pag.