24 12.3.3 Aussagen von V.________ Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2017 in den Büroräumlichkeiten der L.________ AG konnte durch die Kantonspolizei E.________ (Ort) V.________ (nachfolgend Zeuge V.________) angetroffen werden (pag. 556), wobei er spontan Aussagen machte. Ferner wurde der Zeuge V.________ am 19. Oktober 2021 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen (pag. 1506 ff.). Beim Zeugen V.________ handelt es sich neben dem Beschuldigten um den einzigen Mitarbeiter der L.___