Er habe sich heimisch gefühlt und sich auch so benommen. Die Straf- und Zivilklägerin sei einfach danebengestanden und habe dem Treiben wortlos zugeschaut (pag. 486 Z. 177 ff.). Die vom Zeugen O.________ gemachten Wahrnehmungen lassen sich gut in das Gesamtbild einfügen. Sie zeichnen ein Vertrauensverhältnis zwischen einem selbstsicheren und kompetent wirkenden Fachmann und einer 80-jährigen Laiin, welche das Geschehen um sich herum nicht richtig überblicken kann.