Dies wäre denn auch gar nicht nötig gewesen, befand sich der Verteilerkasten gemäss Gutachten doch direkt neben der Hauseingangstüre. Die gegenüber dem Zeugen O.________ zur Besänftigung gemachte Aussage des Beschuldigten war also nachweislich falsch, ebenso die Aussage, es sei alles vertraglich geregelt. Zum Auftreten des Beschuldigten gab der Zeuge O.________ schliesslich (von sich aus) an, es habe auf ihn bei einem Treffen mit dem Beschuldigten im Haus der Straf- und Zivilklägerin fast den Eindruck gemacht, als habe der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin übernachtet. Er habe sich heimisch gefühlt und sich auch so benommen.