_ gibt zudem einen eindrücklichen Einblick in das Wissensgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Während die Straf- und Zivilklägerin nach seinen Aussagen gar nicht gewusst habe, was sie genau machen würden, sprach der Beschuldigte von Teeren eines Vorplatzes, obschon aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erhellt, dass sie nicht einmal mit einem Loch in ihrer Wand einverstanden war. Vom Teeren eines Vorplatzes, welches dessen Aufreissen impliziert, war hingegen nie die Rede. Dies wäre denn auch gar nicht nötig gewesen, befand sich der Verteilerkasten gemäss Gutachten doch direkt neben der Hauseingangstüre.