Er habe ihm in einem einstündigen Telefonat versichert, dass alles seine Richtigkeit habe. Im Betrag, den die Straf- und Zivilklägerin bezahlt habe, sei die Verlegung der Glasfaserkabel, das erneute Teeren des Vorplatzes und die Anbindung an den Verteilerkasten enthalten (pag. 486 Z. 139 ff.). Der Zeuge O.________ entschied sich daraufhin, am 16. November 2017 einen weiteren Auftrag des Beschuldigten auszuführen. Die Aussagen des Zeugen O.________ belegen ein perfides Verhalten des Beschuldigten.