Hingegen spricht die Anwesenheit des Zeugen O.________ am 16. November 2017 am Domizil der Straf- und Zivilklägerin dafür, dass der Beschuldigte die Arbeiten sehr wohl fortsetzen wollte, wobei dessen Auftrag (prüfen, ob es möglich wäre, Glasfaser zu verlegen) nachweislich bereits erledigt worden ist. Der Zeuge O.________ gab weiter an, nach dem ersten Auftrag am 31. Oktober