488 Z. 252 f.). Da die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits stets von zwei Monteuren gesprochen hat, welche das Glasfaserkabel einzuziehen versucht hätten und gegenüber welchen die Straf- und Zivilklägerin gesagt haben soll, sie würde keine Löcher in der Wand wollen und der Zeuge O.________ nie dazu gekommen ist, das Einziehen des Glasfaserkabels zu prüfen, müssen also verschiedene Monteure bei der Straf- und Zivilklägerin im Haus gewesen sein, welche alle mit derselben Aufgabe betraut wurden. Hingegen spricht die Anwesenheit des Zeugen O.___