Sie habe ihm leidgetan, weshalb er sie gewarnt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle die Rechnungen mit dem Beschuldigten anschauen und dies melden, worauf sie ihm zugestimmt habe (pag. 1504 Z. 36 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 58'208.35 bezahlt habe, sei eine «verdammte Frechheit», er fühle sich selber schlecht. Er habe aber von diesem Geld selber nichts gesehen (pag. 487 Z. 210 ff.). Der Zeuge O.________ gab weiter an, drei Mal bei der Straf- und Zivilklägerin gewesen zu sein (pag. 485 Z. 105 ff.).