__ verknüpfte zudem Erlebtes mit seinen damaligen Gedankengängen. So gab er bereits zu Beginn der Einvernahme an, dass er bei der ersten Begehung eigentlich nicht genau verstanden habe, was der Beschuldigte genau von ihm wollte (pag. 483 Z. 32 f.), dies sei gar nicht aufgegangen (pag. 484 Z. 34 f.) und dass er trotz Anweisung des Beschuldigten die Steckdose im Schlafzimmer nicht gewechselt habe, weil dies für ihn keinen Sinn ergeben habe (pag. 484 Z. 71 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie habe dem Beschuldigten CHF 32'000.00 gegeben. In diesem Moment habe er sich gedacht, dass man für dieses Geld eine ganze Wohnung renovieren könnte (pag.