und dem Beschuldigten, welches Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit entstehen lassen könnte. Ebenso wenig hatte der Zeuge O.________ ein besonderes Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin. Ihm ist damit von vornherein eine grosse Glaubwürdigkeit zuzuschreiben. Dieser Eindruck wird durch seine Aussagen bestätigt, welche viele Realkennzeichen enthalten und gesamthaft äusserst glaubhaft erscheinen. Als gelernter «Stromer» ist er vom Fach und konnte die Arbeiten und die hierfür üblichen Kosten kompetent einschätzen. Seine Aussagen sind objektiv und enthalten verschiedene Details und Gesprächsinhalte sowohl mit seinem Bruder, der Straf- und