Es handelt sich damit nicht um einen potenziellen Mittäter des Beschuldigten, sondern um eine neutrale Person, welche im fraglichen Zeitraum im Auftrag des Beschuldigten als Elektriker Arbeiten bei der Straf- und Zivilklägerin ausgeführt hat. Wie er stets konstant ausgesagt hat, kannte er den Beschuldigten zuvor nicht persönlich. Der Kontakt wurde vielmehr über seinen Bruder hergestellt (pag. 483 Z. 26 ff.; pag. 1504 Z. 12 f.; pag. 485 Z.117 f.). Insofern besteht kein besonderes Verhältnis zwischen dem Zeugen O.________ und dem Beschuldigten, welches Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit entstehen lassen könnte.