Der Zeuge O.________ wurde zunächst als beschuldigte Person einvernommen und entsprechend belehrt, hat von seinem Aussageverweigerungsrecht jedoch keinen Gebrauch gemacht und stattdessen ausführlich Auskunft gegeben. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde schliesslich von der Staatsanwaltschaft durch Nichtanhandnahme erledigt (pag. 1414 f.). Es handelt sich damit nicht um einen potenziellen Mittäter des Beschuldigten, sondern um eine neutrale Person, welche im fraglichen Zeitraum im Auftrag des Beschuldigten als Elektriker Arbeiten bei der Straf- und Zivilklägerin ausgeführt hat.