Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer nach bestem Wissen und Gewissen Aussagen gemacht hat, sich aufgrund ihres altersbedingten und geistigen Zustandes jedoch die Gesprächsinhalte und getroffenen Abmachungen nicht genau rekonstruieren lassen. Die Wissenslücken und Widersprüche in ihren Aussagen tragen indes dazu bei, ein eindrückliches Bild über den geistigen Zustand der Straf- und Zivilklägerin zu erhalten.