Dies geht im Übrigen auch aus seinen eigenen Aussagen hervor, wonach die Straf- und Zivilklägerin stets bestrebt gewesen sei, ihre Rechnungen zusammen zu haben und nie in Rückstand zu geraten (pag. 470 Z. 566 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer nach bestem Wissen und Gewissen Aussagen gemacht hat, sich aufgrund ihres altersbedingten und geistigen Zustandes jedoch die Gesprächsinhalte und getroffenen Abmachungen nicht genau rekonstruieren lassen.