21 zweiten Mahnung. Dass der Beschuldigte von ihrer Angst vor einer Betreibung wusste, ist ohnehin nicht aktenkundig, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diese Angst ausgenutzt. Hingegen hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten der Zahlungswille der Straf- und Zivilklägerin ungeachtet des Rechnungsbetrags auffiel. Dies geht im Übrigen auch aus seinen eigenen Aussagen hervor, wonach die Straf- und Zivilklägerin stets bestrebt gewesen sei, ihre Rechnungen zusammen zu haben und nie in Rückstand zu geraten (pag.