45, pag. 48 und pag. 49). Weshalb sie jeweils ausgerechnet das Drohschreiben, welches sie in Angst versetzt und so zur Zahlung gedrängt haben soll, entsorgt hätte, hingegen nicht die weiteren Begleitschreiben, und weshalb der Beschuldigte ihr nebst dem Schreiben mit den Mahngebühren zusätzlich ein Schreiben mit der Betreibungsandrohung zusenden würde, ist nicht ersichtlich und erscheint nicht logisch. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Drohschreiben das Begleitschreiben mit dem Titel «Wichtig! Wichtig! Wichtig!» meint. In diesem sind zwar sehr hohe Mahngebühren, nicht aber eine sofortige Betreibungsandrohung erwähnt.