Dass er dies unterlassen hat, mutet in Anbetracht des Gesamtbildes nicht zufällig an. Schliesslich bestehen Zweifel in Bezug auf das Begleitschreiben mit der Betreibungsandrohung, von welchem die Straf- und Zivilklägerin behauptet hat, es wohl weggeworfen zu haben, weil sie es bezahlt habe (pag. 453 Z. 213), sind doch mehrere Begleitschreiben mit dem Titel «Wichtig! Wichtig! Wichtig!» aktenkundig, welche die Straf- und Zivilklägerin nicht entsorgt hat, obschon diese nach Bezahlung der Rechnung ebenfalls nicht mehr nützlich waren (z.B. pag. 39, pag. 40 f., pag. 45, pag. 48 und pag.