442 Z. 96). Die Straf- und Zivilklägerin war sich dann anlässlich der letzten Einvernahme auch nicht mehr ganz sicher, ob der Beschuldigte eine Offerte gemacht habe, sie würde zumindest sagen keine schriftliche Offerte (pag. 449 Z. 84). Es sei alles mündlich besprochen worden (pag. 450 Z. 88). Jedenfalls wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes und spätestens bei dieser Gelegenheit auch angebracht gewesen, nicht nur von einem «vereinbarten Kostendach» zu schreiben, sondern den angeblich mündlich vereinbarten Betrag schriftlich zu benennen. Dass er dies unterlassen hat, mutet in Anbetracht des Gesamtbildes nicht zufällig an.