450 Z. 88) und dass sie nicht mehr ganz genau wisse, welche Dienstleistungen er ihr gesagt habe, würde er noch erledigen (pag. 452 Z. 173). Die Formulierung «Anmerkung Ihrerseits wie gewünscht zurzeit nur das Schlafzimmer» im genannten Schreiben deutet ebenfalls darauf hin, dass die Parteien über das weitere Vorgehen gesprochen haben. Vor dem Hintergrund, dass das Schreiben zudem ein «vereinbartes Kostendach» erwähnt, ist ebenfalls zweifelhaft, ob die Parteien tatsächlich nie über die Kosten gesprochen haben, wie dies die Straf- und Zivilklägerin – anders als der Beschuldigte – behauptet hatte (pag. 442 Z. 96).