sie über das weitere Vorgehen informiert. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin das Schreiben im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht gelesen hatte (sie schien es zumindest auch an späteren Einvernahmen nicht zu kennen), doch erscheint es etwas zufällig, wäre die Straf- und Zivilklägerin gerade mal einen Tag vor der Anzeigeerstattung erstmals über die noch zu erledigenden Arbeiten informiert worden. Die Straf- und Zivilklägerin hat hierzu ohnehin mehrfach zu Protokoll gegeben, dass alles immer mündlich besprochen worden sei (pag. 450 Z. 88) und dass sie nicht mehr ganz genau wisse, welche Dienstleistungen er ihr gesagt habe, würde er noch erledigen (pag.