20 aus Angst vor einer Betreibung bezahlt hat, dies jedoch sehr wohl in Erwartung einer entsprechenden, noch ausstehenden Gegenleistung. Ein weiteres Fragezeichen findet sich in ihrer Aussage, nie über die noch zu leistenden Arbeiten und den groben Zeitplan informiert worden zu sein (pag. 444 Z. 203), ist doch das von der Straf- und Zivilklägerin der Polizei übergebene Schreiben vom 14. November 2017 aktenkundig (pag. 54), in welchem V.________ sie über das weitere Vorgehen informiert.