Abgesehen davon, dass der Beschuldigte nach wie vor einen bestehenden Erfüllungswillen behauptet und der Straf- und Zivilklägerin auch bis zuletzt Rechnungen ausstellte, obwohl sie ihm zumindest ihre Skepsis in Bezug auf das Projekt, wenn nicht sogar ihren Willen, das Projekt abzubrechen, mitgeteilt haben dürfte, handelt es sich nach Ansicht der Kammer ein weiteres Mal um ein anschauliches Beispiel für die altersbedingte und demenzielle Konfusion der Straf- und Zivilklägerin, welche es ihr verunmöglichte, in solch technischen Angelegenheiten nach klaren und beständigen Denkmustern zu handeln und die Situation und deren Tragweite zu überblicken. Ihre wiederholte