Wie einleitend erwähnt, lassen sich gewisse Widersprüche und Wissenslücken nicht vermeiden. Diese betreffen häufig nur Nebensächlichkeiten und sind offensichtlich auf ihre kognitiven Einschränkungen zurückzuführen, so z.B., ob sie die Nummer des Beschuldigten vom Nachbar erhalten habe (pag. 449 Z. 54) oder ihre Behauptung, wonach sie die letzten beiden Rechnungen wohl nicht mehr bezahlt hätte und stattdessen zur Bank gegangen wäre (pag. 445 Z. 27), wohingegen sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme gesagt hatte, sie hätte ohne Intervention der Bank auch diese Rechnungen bezahlt (pag. 438 Z. 118 f.). Es finden sich in ihren Aussagen aber auch nicht unwesentliche Widersprüche: