463 Z. 191 f.) Es erstaunt nach dem Gesagten nicht, musste der Beschuldigte nicht explizit mit der Notwendigkeit eines Servicevertrags werben, reichte doch bereits die Erklärung aus, sie könne sich bei zukünftigen Problemen einfach melden und dann sei dies vertraglich schon geregelt, um die Straf- und Zivilklägerin als technisch hilfsbedürftige Laiin von deren Nutzen zu überzeugen (pag. 437 Z. 48 ff.; pag. 450 Z. 108 f.). Dass sie dann sogar