451 Z. 126 ff.). Solche emotionsgesteuerten Schilderungen schliessen einerseits auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, andererseits lassen sie eindrückliche Rückschlüsse auf die Verhaltensmuster der Straf- und Zivilklägerin zu. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl technisch wie auch kognitiv nicht in der Lage war, den mit dem Projekt verbundenen Aufwand sowie die dafür verhältnismässige Vergütung richtig einzuschätzen und zu überwachen. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass der Beschuldigte nach ihren Aussagen ca. 6-8 Mal und immer sehr kurz bei ihr gewesen sei (pag.