442 Z. 100 ff.; pag. 443 Z. 121 f.; pag. 452 Z. 176 f.). Ferner lässt sich aus den Aussagen jeweils rasch erkennen, in welcher Gefühlslage sich die Straf- und Zivilklägerin in der jeweiligen Situation befunden hat, was einen sehr authentischen Eindruck hinterlässt. In diesem Zusammenhang scheint es ihr im Übrigen kaum möglich zu sein, die einzelnen Sachverhaltskomplexe richtig zu gewichten. So scheint für sie der Wechsel vom alten zum neuen Festnetztelefon und die damit verbundenen Veränderungen des Ruftons mindestens genau so ärgerlich gewesen zu sein wie das Ausbleiben der Glasfaserinstallation, für die sie den überwiegenden Teil des Geldes bezahlt hat (z.B. pag. 441 Z. 37 ff.;