schuldigten mehrfach als nett und gibt an, sie könne nichts Nachteiliges gegen ihn sagen (pag. 449 Z. 57; pag. 454 Z. 255 f.), bis auf die Drohungen auf den Rechnungen. Er habe auch einen seriösen bzw. kompetenten Eindruck auf sie gemacht (pag. 449 Z. 75). Sie versucht ihn mithin nicht unnötig zu belasten oder ihn in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Ihre Aussagen sind demnach nicht bloss als glaubhaft zu taxieren, vielmehr wären sie für sich betrachtet grösstenteils auch gar nicht dazu geeignet, ihn konkret einer Straftat zu bezichtigen.