So gab sie beispielsweise an, dass er ihr nie verbal mit einer Betreibung gedroht habe (pag. 449 Z. 72, wobei sie ein anderes Mal sagte, er habe ihr gegenüber angegeben, dass es sonst eine Betreibung geben würde, pag. 443 Z. 122 f.), dass er ihr glaublich nicht gesagt habe, der Servicevertrag sei notwendig (pag. 450 Z. 108 f.), oder dass die Idee für die Glasfaserinstallation vermutlich von beiden gekommen sei (pag. 451 Z. 144) und sie sich bereits selber darüber informiert habe (pag. 451 Z. 149 f.), obschon selbst der Beschuldigte ausgesagt hat, sie habe zunächst nichts davon wissen wollen, dass sie Glasfaserleitungen habe (pag. 463 Z. 216 f.). Auch sonst bezeichnet sie den Be-