17 zu erkennen, ob sich die Straf- und Zivilklägerin einer Sache sicher war oder nicht. Insofern erscheinen ihre Aussagen als äussert glaubhaft, ist doch stets eine ehrliche Intention dahinter zu erkennen, selbst wenn gewisse Widersprüche damit nicht verhindert werden können. Weiter fällt auf, dass sich die Straf- und Zivilklägerin selbst bei Unsicherheiten nicht dazu verleiten liess, diese dem Beschuldigten anzulasten, sondern im Gegenteil ihn damit teilweise noch entlastete. So gab sie beispielsweise an, dass er ihr nie verbal mit einer Betreibung gedroht habe (pag.