Die Diagnose schlägt sich sodann eindrücklich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im laufenden Strafverfahren nieder. Ihr Erinnerungsvermögen nahm im Laufe des Verfahrens über das normale Mass hinaus ab. Anlässlich der letzten Einvernahme konnte die Straf- und Zivilklägerin teils auf direkten Vorhalt ihre früheren Aussagen nicht mehr bestätigen oder Beilagen erkennen (z.B. pag. 449 Z. 50; pag. 450 Z. 108 f.; Z. 113 f.; Z. 123; pag. 453 Z. 217, Z. 237).